Kurz gesagt
Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis für bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Wohnungseigentümer haben nach § 20 WEG einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung. Die Kosten trägt jeweils die Person, die den Ladepunkt möchte: In der WEG regelt das § 21 WEG mit dem Grundsatz Kosten trägt, wer die Veränderung verlangt.
Der Anspruch von Mietern
§ 554 BGB ist kurz und deutlich. Mieter können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Erlaubt wird die Maßnahme, ausgeführt und bezahlt wird sie vom Mieter.
Ebenfalls im Gesetz: Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der Veränderung zur Leistung einer besondere Sicherheit verpflichten. Das ist der Ausgleich für den Rückbau am Ende des Mietverhältnisses. Und Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam, eine Klausel im Mietvertrag kann den Anspruch also nicht aushebeln.
Wann der Vermieter ablehnen darf
Der Anspruch ist nicht grenzenlos. Er besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann, kurz: Ausnahme: für den Vermieter unzumutbar.
Was unzumutbar ist, entscheidet der Einzelfall und im Streit das Gericht. In der Praxis geht es meist um den Eingriff in die Substanz, um denkmalgeschützte Fassaden oder um Anlagen, die anderen Mietern den Weg verbauen. Ein pauschales "Das machen wir hier nicht" gehört nicht dazu.
Die Eigentümergemeinschaft
In der WEG läuft es parallel: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Die Gemeinschaft kann das Ob nicht verhindern, wohl aber das Wie gestalten: Über die Durchführung ist ein Beschluss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu fassen.
Dieser Beschluss ist die eigentliche Arbeit. Sinnvollerweise umfasst er ein Konzept für das ganze Haus: wo die Leitungen verlaufen, wie viele Stellplätze später folgen können und wie das Lastmanagement aussieht. Wer zuerst baut, sollte kein Provisorium schaffen, das den Nachbarn später im Weg steht.
Wer die Kosten trägt
§ 21 WEG stellt klar: Kosten trägt, wer die Veränderung verlangt. Nur dieser Eigentümer darf die Anlage auch nutzen. Für Mieter folgt dasselbe aus § 554 BGB, der dem Vermieter lediglich die Erlaubnis abverlangt, nicht die Investition.
Was das konkret kostet, hängt wie im Einfamilienhaus am Leitungsweg, in der Tiefgarage oft an längeren Strecken und an der Frage, wie der Strom abgerechnet wird. Die Größenordnungen stehen in Wallbox-Kosten mit Installation.
Der Weg in fünf Schritten
Vom Antrag bis zur Inbetriebnahme
Rechtsgrundlagen für Mietwohnung und Eigentumswohnung
Einträge als Tabelle
| Zeitpunkt | Was gilt |
|---|---|
| Schritt 1 | Anspruch schriftlich geltend machen . Mieter nach § 554 BGB, Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 WEG. |
| Schritt 2 | Angebot und Konzept vorlegen . Leitungsweg, Leistung, Abrechnung und späterer Ausbau für weitere Stellplätze. |
| Schritt 3 | Beschluss der Gemeinschaft . Die Eigentümer entscheiden über die Durchführung, nicht über das Ob. |
| Schritt 4 | Kosten klären . Sie trägt, wer die Veränderung verlangt hat; nur ihm gebühren die Nutzungen. |
| Schritt 5 | Meldung an den Netzbetreiber . Pflicht vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Miete oder Eigentum. |
Was Netz und Technik zusätzlich verlangen
Der zivilrechtliche Anspruch ersetzt keine technische Prüfung. Auch im Mehrfamilienhaus gilt die Meldepflicht nach § 19 NAV, und im Zweifel entscheidet der Hausanschluss darüber, wie viele Ladepunkte gleichzeitig mit voller Leistung laufen können. Die Regeln dazu stehen in Wallbox anmelden.
Ein Lastmanagement ist in Tiefgaragen deshalb kein Luxus, sondern die Voraussetzung dafür, dass der zehnte Stellplatz überhaupt noch angeschlossen werden kann. Und weil neue Anlagen ohnehin unter § 14a EnWG fallen, lohnt der Blick auf die Netzentgelt-Module gleich mit.
Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und seine übliche Auslegung wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, etwa wenn Ihr Vermieter oder Ihre Gemeinschaft ablehnt.