Wallboxkosten

Wallbox für Mieter und Eigentümergemeinschaften

Ein eigener Ladepunkt am Stellplatz ist kein Gnadenakt des Vermieters. Seit 2020 steht Mietern und Wohnungseigentümern dafür ein Anspruch im Gesetz.

Recht und Netz 5 Min. Lesezeit Geprüft am
Ladepunkt im Mehrfamilienhaus Schema: Ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. An einem Stellplatz hängt eine Wallbox und ein Auto lädt. Daneben ein Dokument mit den Rechtsgrundlagen § 554 BGB für Mieter und § 20 WEG für Wohnungseigentümer. Tiefgarage Ladepunkt § 554 BGB Mieter 20 WEG Eigentümer
Mieter und Wohnungseigentümer haben je einen eigenen Anspruch. Wie die Anlage gebaut wird, entscheiden Vermieter oder Gemeinschaft mit.

Kurz gesagt

Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis für bauliche Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Wohnungseigentümer haben nach § 20 WEG einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung. Die Kosten trägt jeweils die Person, die den Ladepunkt möchte: In der WEG regelt das § 21 WEG mit dem Grundsatz Kosten trägt, wer die Veränderung verlangt.

Der Anspruch von Mietern

§ 554 BGB ist kurz und deutlich. Mieter können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Erlaubt wird die Maßnahme, ausgeführt und bezahlt wird sie vom Mieter.

Ebenfalls im Gesetz: Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der Veränderung zur Leistung einer besondere Sicherheit verpflichten. Das ist der Ausgleich für den Rückbau am Ende des Mietverhältnisses. Und Vereinbarungen zulasten des Mieters sind unwirksam, eine Klausel im Mietvertrag kann den Anspruch also nicht aushebeln.

Wann der Vermieter ablehnen darf

Der Anspruch ist nicht grenzenlos. Er besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann, kurz: Ausnahme: für den Vermieter unzumutbar.

Was unzumutbar ist, entscheidet der Einzelfall und im Streit das Gericht. In der Praxis geht es meist um den Eingriff in die Substanz, um denkmalgeschützte Fassaden oder um Anlagen, die anderen Mietern den Weg verbauen. Ein pauschales "Das machen wir hier nicht" gehört nicht dazu.

Die Eigentümergemeinschaft

In der WEG läuft es parallel: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Die Gemeinschaft kann das Ob nicht verhindern, wohl aber das Wie gestalten: Über die Durchführung ist ein Beschluss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu fassen.

Dieser Beschluss ist die eigentliche Arbeit. Sinnvollerweise umfasst er ein Konzept für das ganze Haus: wo die Leitungen verlaufen, wie viele Stellplätze später folgen können und wie das Lastmanagement aussieht. Wer zuerst baut, sollte kein Provisorium schaffen, das den Nachbarn später im Weg steht.

Wer die Kosten trägt

§ 21 WEG stellt klar: Kosten trägt, wer die Veränderung verlangt. Nur dieser Eigentümer darf die Anlage auch nutzen. Für Mieter folgt dasselbe aus § 554 BGB, der dem Vermieter lediglich die Erlaubnis abverlangt, nicht die Investition.

Was das konkret kostet, hängt wie im Einfamilienhaus am Leitungsweg, in der Tiefgarage oft an längeren Strecken und an der Frage, wie der Strom abgerechnet wird. Die Größenordnungen stehen in Wallbox-Kosten mit Installation.

Der Weg in fünf Schritten

Vom Antrag bis zur Inbetriebnahme

Rechtsgrundlagen für Mietwohnung und Eigentumswohnung

Vom Antrag bis zur Inbetriebnahme Zeitleiste: Zuerst den Anspruch auf Erlaubnis nach § 554 BGB oder auf die bauliche Veränderung nach § 20 WEG geltend machen. Dann beschließt die Gemeinschaft über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Kosten trägt, wer die Veränderung verlangt hat. Vor der Inbetriebnahme ist die Ladeeinrichtung dem Netzbetreiber mitzuteilen. Schritt 1 Anspruch schriftlich geltend machen Mieter nach § 554 BGB, Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 WEG. Schritt 2 Angebot und Konzept vorlegen Leitungsweg, Leistung, Abrechnung und späterer Ausbau für weitere Stellplätze. Schritt 3 Beschluss der Gemeinschaft Die Eigentümer entscheiden über die Durchführung, nicht über das Ob. Schritt 4 Kosten klären Sie trägt, wer die Veränderung verlangt hat; nur ihm gebühren die Nutzungen. Schritt 5 Meldung an den Netzbetreiber Pflicht vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Miete oder Eigentum.
Quellen: § 554 BGB, gesetze-im-internet.de ; § 20 WEG, gesetze-im-internet.de ; § 21 WEG, gesetze-im-internet.de ; § 19 NAV, gesetze-im-internet.de .
Einträge als Tabelle
ZeitpunktWas gilt
Schritt 1 Anspruch schriftlich geltend machen . Mieter nach § 554 BGB, Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 WEG.
Schritt 2 Angebot und Konzept vorlegen . Leitungsweg, Leistung, Abrechnung und späterer Ausbau für weitere Stellplätze.
Schritt 3 Beschluss der Gemeinschaft . Die Eigentümer entscheiden über die Durchführung, nicht über das Ob.
Schritt 4 Kosten klären . Sie trägt, wer die Veränderung verlangt hat; nur ihm gebühren die Nutzungen.
Schritt 5 Meldung an den Netzbetreiber . Pflicht vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Miete oder Eigentum.

Was Netz und Technik zusätzlich verlangen

Der zivilrechtliche Anspruch ersetzt keine technische Prüfung. Auch im Mehrfamilienhaus gilt die Meldepflicht nach § 19 NAV, und im Zweifel entscheidet der Hausanschluss darüber, wie viele Ladepunkte gleichzeitig mit voller Leistung laufen können. Die Regeln dazu stehen in Wallbox anmelden.

Ein Lastmanagement ist in Tiefgaragen deshalb kein Luxus, sondern die Voraussetzung dafür, dass der zehnte Stellplatz überhaupt noch angeschlossen werden kann. Und weil neue Anlagen ohnehin unter § 14a EnWG fallen, lohnt der Blick auf die Netzentgelt-Module gleich mit.

Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut und seine übliche Auslegung wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, etwa wenn Ihr Vermieter oder Ihre Gemeinschaft ablehnt.

Redaktion Wallboxkosten

[PLATZHALTER: Name und fachliche Qualifikation der verantwortlichen Autorin oder des verantwortlichen Autors vor Livegang eintragen.] Zuletzt fachlich geprüft am 12.09.2026. Wie wir Zahlen auswählen und aktualisieren, steht in der Methodik.